• ten00062

    Rate der Verwertung bzw. der Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung“ für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG ist die verwertete oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannte Gesamtmenge an Verpackungsabfällen, geteilt durch die Gesamtmenge der angefallenen Verpackungsabfälle.

    Von2012
    Bis2023
    Werte2.447
    Aktualisiert5.11.2026